Was sich mit dem Verpackungsgesetz 2022 ändert

20. Januar 2022

Seit 2019 gilt das Verpackungsgesetz (VerpackG2), das vor allem für den E-Commerce und die Logistikbranche einige neue Regelungen mit sich brachte. In diesem Jahr steht die Novelle dieses Verpackungsgesetzes an, die sich vor allem mit dem verantwortungsvollen Inverkehrbringen von Verpackungen, sowie der Rücknahme und Verwertung von Verpackungsabfällen befasst. Erfahren Sie hier, was sich mit der Novelle ab 1. Juli 2022 für Sie ändert.

Ausweitung der Registrierungspflicht

Bisher

  • Hersteller konnten von einem Vorvertreiber die Systembeteiligung verlangen, wodurch auch alle dazugehörigen Pflichten (z. B. auch die Registrierungspflicht)  an diese übertragen wurde.
  • Verpackungen, die nicht bei privaten Endverbrauchern, sondern in Industrie, Handel und Gewerbe anfielen und dort entsorgt wurden, mussten nicht registriert werden.

ab 1. Juli 2022

  • Es müssen sich nun sämtliche Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen bei der Zentralen Stelle (ZSVR) registrieren.
  • Hiervon sind auch alle Erstinverkehrbringer betroffen, die ihre Serviceverpackungen mit ihren Waren befüllen und an ihre Kunden weitergeben.
  • Auch Hersteller von Transport-, Verkaufs- und Umverpackungen, die nicht bei privaten Endverbraucher, sondern im B2B-Rahmen anfallen, müssen sich ab diesem Sommer bei der ZSVR registrieren.

Was Sie als Erstinverkehrbringer im Rahmen der Registrierung neben Ihren Kontaktdaten angeben müssen:

Alle Anhaben zu den Verpackungen, die Sie in den Verkehr bringen, müssen folgendermaßen aufgeschlüsselt werden:

  • Nach Systembeteiligungspflichtige Verpackungen, d. h. Verkaufs- und Umverpackungen, die mit Waren befüllt und nach Gebrauch beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.
  • Nach den jeweiligen Verpackungen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 (neu) VerpackG2.

    Hierzu zählen:
    • Transportverpackungen
    • Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischer­weise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen.
    • Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträg­lichkeit nach § 7 Absatz 5 eine System­beteiligung nicht möglich ist.
    • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
    • Mehrwegverpackungen
  • Nach Einweggetränkeverpackungen, die gemäß § 31 der Pfandpflicht unterliegen.

Zudem müssen Sie eine Erklärung abgeben, dass sämtliche Angaben nach diesem Absatz der Wahrheit entsprechen.

Erklärungspflicht über Systembeteiligung

Hersteller und Erstinverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sind dazu verpflichtet, bei der Registrierung eine Erklärung über ihre Systembeteiligung abzugeben oder zu erklären, dass sie nur bereits systembeteiligte Verpackungen in Verkehr bringen.

Hierfür gilt:

  • Dies muss vor dem Inverkehrbringen geschehen
  • Wenn dies nicht geschieht, greift ein Vertriebsverbot, das neuerdings auch für Onlinemarktplätze und Fulfillment-Dienstleister gilt.
  • Hierfür reicht ein einmaliges, formloses Anschreiben zur Erklärung der Vorverlagerung der Systembeteiligung, welches bei der Registrierung einzureichen ist

Ausführliche Informationen zum Verpackungsgesetz finden Sie hier:

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